Vereinsgründung
Ein Verein ist eine Personenvereinigung welche sich zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hat. Fast alle Vereine sind ideele Vereine und verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck. Unterschieden wird auch zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein.
Um in Deutschland einen Verein zu gründen, müssen gewissen Voraussetzungen und rechtliche Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 21 - 79 beachtet werden. Das BGB regelt unter anderem den Unterschiede zwischen einem eingetragenen Verein, einem gemeinnützigen Verein und einem nicht eingetragenen Verein.
Bei einem nicht eingetragenen Verein liegt der Vorteil bei dem geringen Verwaltungsaufwand. Es braucht keine Eintragung im Vereinsregister und Satzundgsänderungen müssen ebenfalls nicht eingetragen werden. Das spart natürlich Zeit und Geld. Allerdings liegt der Nachteil des nicht eingetragenen Vereins in der eingeschränkten Rechtsfähigkeit. Ein weiterer Nachteil ist die persönliche Haftung des Vorstandes oder der einzelnen Mitglieder. Die Vorteile des eingetragenen Vereins (e. V.) sind die Haftungsbeschränkungen (kein persönliches Haften der Mitglieder oder des Vorstandes), die Rechtsfähigkeit, die demogratische Organisationsform und die Eintragung als juristische Person ins Grundbuch. Des Weiteren kann der eingetragene Verein auch die Gemeinnützigkeit beantragen. Der eingetragene Verein darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und sich nur im "Nebenzweck" wirtschaftlich betätigen. Jede Satzungsänderung und Neuwahlen des Vorstandes müssen beim zuständigen Registergericht eingetragen werden.
Die Gemeinnützigkeit wird in der Abgabeordnung (AO) geregelt. Im § 52 Absatz 2 AO werden Beispiele für "Förderung der Allgemeinheit" genannt.
- Wissenschaft und Forschung
- Jugend- und Altenhilfe
- Kunst und Kultur
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung
- Tierschutz
- Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Schutz von Ehe und Familie
- Sport
Die gesammte Übersicht finden sie hier.
Der eingetragene Verein benötigt mindestens 7 Mitglieder, welche die Satzung genehmigen und unterschreiben müssen. Bei weniger als 7 Mitgliedern kann keine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen.
In der Gründungsversammlung werden zunächst Details wie Name des Vereins und dessen Zweck geklärt. Darauf folgt die Niederschrift der Satzung. Gleichzeitig werden Wahlen durchgeführt und ein Vorstand ernannt. In der Gründungsversammlung muss ein Gründungsprotokoll, bestehen aus den wesentlichen Informationen und den Beschlüssen der Versammlung, angefertigt werden. Weitere Punkte wie Ort und Datum der Gründung, Entscheidungen und die Wahl des Vorstandes sind ebenso festzuschreiben wie die Namen und Anschrift der Vorstandsmitglieder.
Bei der Namensgebung können die Gründungsmitglieder frei entscheiden. Jedoch sollte auf Verwechslungsgefahren mit anderen Vereinen, Persönlichkeitsrechte, Namen- und Markenrechte geachtet werden.
4. Die Satzung
In der Vereinssatzung sollten folgende Informationen enthalten sein:
- Ziel und Zweck
- Name des
- Sitz des
- Regeln zu Wahlen
- Ein- und Austrittsbestimmungen
- Regeln zur Mitgliederversammlung
- Beschlüsse zum Registereintrag
- Gebührensatzung
Des Weiteren sollten die Funktionen des Vorstandes mit in die Satzung aufgenommen werden. In der Regel reichen folgende Funktionen:
- Vorstandsvorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassenwart
Die Funktionen können außerdem noch erweitert werden und müssen mit geeigneten Personen besetzt werden.
Die Eintragung erfolgt beim zuständingen Amtsgericht in das Vereinsregister. Hierzu sollten Sie im Vorfeld bei dem zuständigen Amtsgericht nachfragen welche Unterlagen Sie benötigen. In der Regel sind dies die Abschrift der Satzung, Originalprotokoll der Gründungsversammlung, Teilnehmerliste der Gründungsversammlung und das Satzungsoriginal mit mindestens 7 Unterschriften der Gründungsmitglieder.
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